Satzung
Der Einfachheit halber wird im Text nur die männliche Form gewählt, sie gilt ersatzweise für die weibliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1. Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Landshut e.V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut unter der Nummer VR0060 eingetragen.
§1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
§1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e.V.
§1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§2 Nr. 1
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung, bedeuten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Einrichtungen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und alte Menschen mit Behinderung, wie z.B. Heime, Werkstätten, integrative Einrichtungen etc. Der Verein kann selbst solche Einrichtungen schaffen.
§2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr. 3
Der Verein will mit geeigneten Mitteln für eine bessere Akzeptanz der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit einer Behinderung sorgen.
§2 Nr. 4
Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
§2 Nr. 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Nr. 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Nr. 7
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§ 5 Mittel des Vereins
Die Mittel zu Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Leistungen der Kostenträger
4. sonstige öffentliche Zuschüsse
5. Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen
6. sonstige Zuwendungen
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§7 Nr. 1
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, es sei denn es liegt ein Fall persönlicher Betroffenheit (auch eines Familienmitglieds) vor. Mitarbeiter sind bei allen den Vorstand betreffenden Entscheidungen ohne Stimmrecht.
§7 Nr. 2
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, einschließlich der Rechnungslegung des Vereins und der Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften sowie des Berichts des Wirtschaftsprüfers.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren, Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund, Ersatzwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind für die jeweilige Funktion zu benennen.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Behandlung von Anträgen
- Wahl eines Wirtschaftsprüfers für den Verein
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (mit Tagesordnung und notwendigen Unterlagen) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 9 Formalia für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes (ggf. seines Vertreters) geleitet. Notfalls bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Leiter.
Es ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses wird vom Schriftführer des Vorstandes geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste bzw. Medien zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung von Satzungsbestimmungen ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergeb-nisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Regularien entsprechend.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26
BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden des Vorstandes
- dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
- bis höchstens neun weiteren Beisitzern
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
Die Aufgaben eines Kassenwarts bzw. des Schriftführers werden unter der Verantwortung des Vorstandsvorsitzenden von einem gem. § 30 BGB bestellten Vertreter wahrgenommen. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes. Er kann von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle vertreten werden.
Die laufenden Geschäfte des Vereins, die die vom Verein gegründeten Gesellschaften (Haus der Lebenshilfe GmbH und Landshuter Werkstätten GmbH) betreffen, werden dem nach § 30 BGB bestellten Vertreter übertragen.
Der besondere Vertreter ist im übrigen zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins bevollmächtigt. In diesem Rahmen ist er bzw. sie alleinvertretungsberichtigt.
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied aus. Die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung muss diese Personalie bestätigen oder eine Neuwahl durchführen.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
Neben der gesetzlichen Vertretung des Vereins gem. § 12 der Satzung ist der Vorstand insbesondere zuständig für:
- laufende Geschäfte des Vereins und seiner Tochtergesellschaften
- Einrichtung einer Geschäftsstelle für das laufende Geschäft und Bestellung eines Besonderen Vertreters gem. § 30 BGB
- Gründung von Tochtergesellschaften zur Erfüllung der Zwecke des Vereins gem. § 2 der Satzung
- Einsetzung und Absetzung von Geschäftsführern beim Verein. Es ist jeweils eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Festlegung von Geschäften bzw. Arbeitsverträgen, die der Besondere Vertreter gem. § 30 BGB dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen hat
- Kontrolle der laufenden Arbeit der Geschäftsstelle und der Tochtergesellschaften durch den Vorsitzenden des Vorstandes
- der Vorstand nimmt in Personalunion die Funktion der Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften wahr
- Finanzanlagen / Geldanlagen des Vereins und seiner Tochtergesellschaften werden in der Verantwortung des Vorsitzenden vom Besonderen Vertreter gem. § 30 BGB verwaltet.
- Festlegung der Rahmenplanung und Zielsetzung der Vereinsarbeit sowie der Konzepte der Einrichtungen
- Genehmigung der Erfolgsplanung und der Finanzplanung
- Festlegung der Aufgaben und der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer von Verein und Tochtergesellschaften in einer Stellenbeschreibung
- Feststellung der jährlichen Rechnungslegung mit Gewinn- und Verlustrechnung und Vorlage an die Mitgliederversammlung nach Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer.
§ 15 Formalia für den Vorstand
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Vorstandssitzungen.
Der Vorsitzende lädt hierzu mit einer Frist von 14 Tagen, unter Beifügung der Tagesordnung und notwendiger Unterlagen, ein. Jedes Vorstandsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Vorstandssitzung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Vorstandssitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Vorstandssitzung gestellt werden, beschließt der Vorstand. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen. Die Antragsteller haben mit dem Antrag den Verhandlungsgegenstand, die Gründe und die Dringlichkeit zu erläutern.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten. Sollte keine der beiden Personen anwesend sein können, ist ein neuer Sitzungstermin festzulegen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist unverzüglich fertig zustellen und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Die Genehmigung erfolgt in der nächsten Vorstandssitzung.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich oder per E-mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
Der Besondere Vertreter gem. § 30 BGB nimmt an den Vorstandssitzungen teil, es sei denn es handelt sich um eine Angelegenheit, bei der er persönlich betroffen ist.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben über alle Angelegenheiten des Vereins und der Tochtergesellschaften, unabhängig davon ob sie in einer Vorstandssitzung besprochen werden oder nicht, absolutes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit im Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes haben auch dafür Sorge zu tragen, dass ihnen überlassene Unterlagen keinem Unbefugten zugänglich sind.
Sonstige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen unterliegen in gleicher Weise der Geheimhaltung.
§ 16 Auflösung des Vereins
§16 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und sein erster Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§16 Nr. 2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Öffnungsklausel für geringfügige/ notwendige Satzungsanpassungen
Der Vorstand wird bevollmächtigt, geringfügige Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens in Register oder im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund von Anregungen, Auflagen usw. der zuständigen Gerichte oder Behörden zweckmäßig oder erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen, ohne dass es insoweit eines neuen satzungsändernden Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf (partielle Übertragung der Beschlussbefugnis für Satzungsänderungen). Die Mitglieder sind über diese Satzungsänderungen aufgrund der Befugnis nach Satz 1 unverzüglich in geeigneter Form zu unterrichten
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