Zur Suche
drei Werkstattmitarbeiter und eine Mitarbeiterin stehen nebeneinader vor einer Maschine und lächeln
© Lebenshilfe Landshut
Landshuter Werkstätten GmbH

Die Landshuter Werkstätten GmbH

Frau sitzt an einem Tisch mit Nähmaschine und näht an einer kleinen Tasche
© Lebenshilfe Landshut

Alle Menschen mit Behinderung haben ein Anrecht auf Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Landshuter Werkstätten GmbH beschäftigt Menschen, die aufgrund ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung noch keine Beschäftigung auf dem „Allgemeinen Arbeitsmarkt“ erlangen konnten oder nicht erlangen können. Für diesen Personenkreis stehen in 9 Betrieben an den Standorten Landshut, Altdorf, Landau, Kelheim, Vilsbiburg, Mainburg, Rottenburg und Dingolfing rund 900 Arbeitsplätze zur Verfügung. Ergänzend werden Förderstättenplätze für Menschen mit einer schwermehrfachen Behinderung angeboten.

 

Unsere zentralen Ziele

  • die berufliche und soziale Rehabilitation von Menschen mit Behinderung
  • die Erbringung einer qualitativ hochwertigen Arbeit gegenüber unseren gewerblichen Kunden und Privatkunden

 

Unsere Aufgaben

  • Angebot einer angemessenen und zielgerichteten beruflichen Bildung
  • Zahlung eines der Leistung angemessenen Arbeitsentgelts
  • Erhalt, Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit
  • Anleitung, Begleitung und Assistenz bei der sozialen und beruflichen Eingliederung
  • Förderung des Übergangs auf den „Allgemeinen Arbeitsmarkt”

 

Aufnahmeverfahren

Die Landshuter Werkstätten stehen allen Menschen mit Behinderung offen, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, sofern ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann. Für die die Aufnahme in die Landshuter Werkstätten wird ein Teilhabeplanverfahren gemäß SGB IX durchgeführt.


Leistungsträger für die berufliche und soziale Eingliederung sind:

  • der Bezirk Niederbayern als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
  • die Bundesagentur für Arbeit
  • die Deutsche Rentenversicherung

 

Unser Leistungsspektrum

Die Landshuter Werkstätten GmbH bietet ihren Kunden aus Industrie, Handel und Dienstleistungsgewerbe ein breites Leistungsspektrum in nachfolgenden Bereichen (zertifiziert nach DIN EN ISO 9001):

Werkstattmitarbeiter hält zwei Metallringe in den Händen, auf der rechten Seite sieht man Werkzeug und Maschinen

Leistungen:

  • Drehen (CNC)
  • Fräsen (CNC)
  • Bohren
  • Metall-Montage
  • Stanzen (Kleinteile)
  • Ablängen/Entgraten/Gewindeschneiden etc.

Maschine zur Abfüllung von Essigen und Ölen
© Lebenshilfe Landshut

Leistungen:

  • Verpackungstätigkeiten aller Art
  • Kommissionierungstätigkeiten
  • Kabelkonfektion/Crimpen
  • Montage einfacher Baugruppen (mechanisch/elektrisch)
  • Geschenke, Geschenkartikel, Jahresgaben, saisonale Tätigkeiten
  • Konsumgüter, Verbrauchsgüter, branchenunabhängig
  • Abfüllung von Flüssigkeiten und loser Ware (Essige, Öle, Gewürze, Tees usw.)
     

In der Wäscherei legt eine junge Frau Laken zusammen.

Leistungen:

  • Reinigung von Krankenhauswäsche, Flachwäsche, Dienstkleidung, Bewohnerwäsche, Reinigungsutensilien,Wischbezügen
  • Gastrowäsche
  • Waschen, Trocknen, Mangeln, Legen, Sortieren, stations- und bedarfsgerechte Bestückung von Ladeeinheiten

 

Werkstattmitarbeiter trägt eine Holzpalette, im Hintergrund ist eine Maschine zum Palettennageln zu sehen.

Leistungen:

  • Einweg-Paletten verschiedenster Größen
  • Zuschnitte

Nähmaschine, unter der ein Stück Stoff liegt, der von einer Hand gehalten wird

Leistungen

  •  Stoff-Zuschnitte
  •  Kommissionierung
  •  Auftragsarbeiten aller Art
  •  Taschen aller Art (Upcycling aus alten Planen, Plakaten, Verpackungen etc.)
  •  Filzen
     

Großküche von innen

Leistungen:

  • Warme Mittagsmahlzeiten zur internen Versorgung
  • Catering für Schulen, Kindergärten, diverse externe Kunden
  • Freiverkauf

Mitarbeiterin das Cafes mit Tablett auf dem eine Tasse steht
© Lebenhsilfe Landshut

Leistungen:

  • Service
  • Reinigung
  • Zuarbeitende Tätigkeiten Küche

Unterschiedliche Tragetaschen
© Lebenshilfe Landshut

Leistungen:

  • Fertigung von Taschen aller Art (Upcycling aus alten Planen, Plakaten, Verpackungen etc.)
  • Verschiedenste Produkte aus alten Textilien und Lederabfällen

Vier Personen in Arbeitskleidung harken Laub auf einer Rasenfläche
© Lebenshilfe Landshut

Leistungen:

  • Mäharbeiten
  • Laubharken
  • Einlagerung von Grünpflanzen

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Themen:

Zur vollen Persönlichkeitsentfaltung in unserer Gesellschaft gehört eine Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel der beruflichen Bildung von Menschen mit Behinderung ist die Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten. Der Teilnehmer soll durch die Maßnahmen für eine geeignete Tätigkeit im Arbeitsbereich der Landshuter Werkstätten und/oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Im Berufsbildungsbereich sind die Landshuter Werkstätten ein zertifizierter Träger nach AZAV (Rechtsverordnung zum SGB III).

Die Qualifizierung im Berufsbildungsbereich (BBB) umfasst einen Zweitraum von zwei Jahren: den Grundkurs im ersten Jahr und den Aufbaukurs im zweiten Jahr.

Unsere Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich stellen einen dynamischen Prozess personenorientierter und kontinuierlicher Entwicklung dar.
Dieser Prozess wird durch Anleitung, Betreuung, Begleitung und Bildung realisiert.

Eine besondere Aufgabe der Landshuter Werkstätten ist die Förderung von Schlüsselqualifikationen. Dadurch wird die Persönlichkeit der Teilnehmer weiterentwickelt, das Leistungspotential für den freien Arbeitsmarkt erhöht und eine eigenverantwortliche Lebensplanung verbessert.

Nach den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich bietet die Landshuter Werkstätten GmbH jedem behinderten Menschen einen seinem Fähigkeitsprofil entsprechenden Platz im Arbeits- oder Förderbereich an. Den Menschen mit Behinderung stehen an den jeweiligen Arbeitsplätzen ausgebildete Fachkräfte aus Handwerk und Industrie mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung zur Seite, die auch die individuellen Fördermaßnahmen umsetzen. Individuelle Trainingsprogramme und Maßnahmen zum Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergänzen das Angebot der Landshuter Werkstätten GmbH.

Zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen werden in den Landshuter Werkstätten arbeitsbegleitende Maßnahmen durchgeführt. Sie ermöglichen den Werkstattbeschäftigten ihre Fähigkeiten und Interessen zu entfalten. Arbeitsbegleitende Maßnahmen sind gezielte Rehabilitations- und Eingliederungshilfen. Sie werden am individuellen Bedarf des behinderten Mitarbeiters ausgerichtet mit der Intention, die Möglichkeiten seiner Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Begleitende Maßnahmen wirken sich auch positiv auf den Arbeitsbereich aus, da die Mitarbeiter motivierter und mit neuen Kräften an den Arbeitsplatz zurück kommen.

Begleitende Maßnahmen werden in folgenden Bereichen angeboten:

  • Lebenspraktischer Bereich
  • Motorischer Bereich
  • Musisch – kreativer Bereich
  • Kreativer Bereich
  • Senso- motorischer Bereich

Um die Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen bestmöglich zu gestalten, arbeiten wir nach folgenden Prinzipien:

  • Wahrnehmung und Beobachtung
  • Teilschritte
  • Anschaulichkeit
  • Ganzheitlichkeit
  • Größtmögliche Selbstbestimmung des Kursteilnehmers
  • Aktivität und Selbständigkeit
  • Übung / Vertiefung / Wiederholung
  • Reales, aktives, konkretes Erleben
  • Gemeinsames Tun

Darüber hinaus bieten wir bereichsübergreifend verschiedenste Methoden der Unterstützten Kommunikation an, z. B. Bildsymbole, leichte Sprache, elektronische Sprachausgabegeräte.

Kommunikation ist ein menschliches Grundbedürfnis und zentrales Element der menschlichen Entwicklung. Unterstützte Kommunikation ist eine Methode zur Förderung kaum oder nicht sprechender Menschen. Sie soll die individuelle Ausdrucksmöglichkeit nicht ersetzten, sondern ergänzen und unterstützen.

 

Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ist die von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu bestätigen.

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, oder rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind. Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


1. Geltungsbereich


1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


1.2 Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der LANDSHUTER WERKSTÄTTEN GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.


2. Angebote, Vertragsschluss


2.1.1 Aufträge, Abreden, Zusicherungen und ähnliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Telefonate sind schriftlich zu bestätigen. Maßgeblich ist der Inhalt der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax oder E-Mail erfolgt. Eine Unterzeichnung durch uns ist nicht erforderlich.


2.2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.


3. Preise


3.1 Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung sowie zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung, Fracht und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.


3.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen bis zur Höhe des regelmäßigen Anstiegs der Lebenskosten wegen veränderter Lohn-, Materialund Vertriebskosten, die wir dem Auftraggeber auf Wunsch entsprechend mitteilen werden, für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Auftragnehmer in diesen Fällen in Textform mitgeteilt. 


4. Lieferzeit, Fristen


4.1 Vom Auftragnehmer angegebene Liefertermine oder Lieferfristen verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.


4.2 Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


4.3 Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Auftrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber infolge eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei dem Auftragnehmer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.


4.4 Im übrigen haftet der Auftragnehmer im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs in Höhe von 3,0 % des Wertes der Leistung, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Wertes der Leistung.


4.5 Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers für den Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben hiervon unberührt.


5. Gefahrübergang, Versand


5.1 Wird die Lieferware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


5.2 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus anderen, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, trägt der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.


5.3 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern keine Versandvorschriften vom Auftraggeber gegeben werden, wählt der Auftragnehmer die nach seiner Ansicht billigste Versandart.


6. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers


6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er schuldhaft eine ihm obliegende Mitwirkung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


6.2 Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


7. Zahlungsbedingungen


7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.


7.2 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem  Auftragnehmer und dem Auftraggeber zulässig.


7.3 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Die Bank-, Diskontund Einziehungsspesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages bei dem Auftragnehmer als erfolgt.


7.4 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Der Auftragnehmer behält sich bei allen gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Lieferungen und Leistungen bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, das Eigentum vor.


8.2 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt dem Auftragnehmer schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des jeweiligen Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.


8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer fürden entstandenen Ausfall.


8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen.


8.5 Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt stets als im Auftrag des Auftragnehmers erfolgt. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermengt, vermischt oder verbunden, tritt der Auftraggeber seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermengten/vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer ab.


8.6 Der Auftragnehmer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freigeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.


9. Gewährleistung


9.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.


9.2 Soweit die gelieferte Ware einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Leistungsmangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der Auftragnehmer zunächst unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen (Minderung), die Nacherfüllung durchführen. 


Der Auftraggeber hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolgen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der 
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese sich erhöhen, weil die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.


9.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht 
aufgrund des Leistungsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind.


9.4 Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.


9.5 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Leistung bei dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung.


10. Haftung


10.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


10.2 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


10.3 Die Haftung des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für eine etwaige zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


10.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.


11. Datenschutz und Vertraulichkeit


11.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 I BDSG davon unterrichtet, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten in maschinell lesbarer Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell bearbeitet.


11.2 Auftraggeber und Auftragnehmer sind einander zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, welche ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtungen sind Mitarbeitern und beteiligten Dritten gleichfalls aufzuerlegen.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sprache


12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten aus geschlossenen Verträgen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.


12.2 Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich den Vorschriften des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Deutschen Handelsgesetzbuches (HGB). 


12.3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit dem Auftraggeber Unterlagen in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich hierbei lediglich um informatorische Übersetzungen.


13. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)


Gemäß der Informationsverpflichtung laut § 36 Absatz 1 VSBG teilt die Landshuter Werkstätten GmbH mit, dass sie derzeit nicht an verbraucherschutzrechtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teilnimmt. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (vgl. § 37 VSBG).


14. Schutzrechte


Sofern der Auftragnehmer für erteilte Aufträge Anweisungen, Zeichnungen, Muster oder sonstige Unterlagen erhält und danach herstellt und liefert, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Schutzrechte / Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird dem Auftragnehmer durch Dritte unter Berufung auf solche Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung untersagt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Tätigkeit sofort einzustellen und zwar so lange, bis der Auftraggeber nachweist, dass die Ansprüche des Dritten unbegründet sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer erheben, sofern diese Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten durch den Auftraggeber resultieren.


15. Verhaltenskodex für Geschäftspartner


Der Auftraggeber achtet, schützt und fördert geltende Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Auch verpflichtet er sich zur Einhaltung von Arbeitsnormen und duldet keine Zwangs- und Kinderarbeit sowie Diskriminierungen. So wahrt er Respekt und Neutralität gegenüber Rasse oder ethnischer Herkunft, dem Geschlecht, den religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen, sexueller Orientierungen, des Alters sowie etwaigen Behinderungen von Menschen.

Der Auftraggeber bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren. Bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag 
zurückzutreten.

Im Falle eines Rücktritts des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen schuldrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 346 BGB.


16. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit 


Falls einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

 

Stand: März 2017

Die Landshuter Werkstätten GmbH - Imagefilm

Beim Anklicken der Dateien öffnen sich die Speisepläne für eine Kalenderwoche oder (sofern bereits bekannt) gleich für mehrere Kalenderwochen untereinander als mehrseitige Datei.